Allgemeine Geschäftsbedingungen (2002)

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kundenbestellungen und Auftragsbestätigungen sowie die Auftragsabwicklung per Lieferschein. Auch wenn sie nicht bei jedem Geschäftsgang mit unseren Kunden dauernd wiederholt werden, haben sie bleibenden Charakter.

1.2 Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. In Bestellungen eingedruckte oder maschinenschriftlich aufgenommene Hinweise auf Bedingungen des Bestellers haben uns gegenüber keine Wirkung. Die Annahme unserer Lieferungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

1.3 Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Lieferumfang

2.1 Unsere Angebote und die unserer Vertretungen sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.

2.2 Alle mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters der Firma TACONOVA. Ohne diese Zustimmung sind unsere Vertreter nicht vertretungsbefugt.

2.3 Der Lieferumfang wird in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein abschließend aufgeführt.

3. Technische Unterlagen

3.1 Alle Angaben in unseren Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Katalogen und auf unserer Website bleiben technischen Änderungen und Verbesserungen vorbehalten und geben nur dann die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wieder, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

3.2 Alle technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten weitergegeben oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind.

4. Vorschriften im speziellen Anwendungsfall

Der Besteller hat den Lieferanten rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführungen der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallvergütung beziehen und im Anwendungsfall eingehalten werden müssen.

5. Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Singen in EURO ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer und ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Verpackung, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenfalls hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.

5.2 Bei Kleinaufträgen unter einem Warenwert von EUR 50,-- wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

5.3 Der Lieferant behält sich vor, eine Preisanpassung in dem Verhältnis durchzuführen, in dem sich die Selbstkosten des Lieferanten, insbesondere die Kosten von Fremdmaterialien, Löhnen, Konstruktionen oder andere wirtschaftliche Parameter nach Vertragsschluss verändert haben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Änderungen bleiben außer Betracht. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn eine nach dieser Klausel zulässige Preisanpassung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nicht-kaufmännischen Kunden gegenüber sind Preisanpassungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss unzulässig.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Sitz des Lieferanten ohne Abzug von Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und der gleichen zu leisten. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt. Nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum sind die Rechnungen netto fällig. Der Stichtag für die Skontoabrechnung ist das Datum des Zahlungseingangs. Skontogewährung setzt die Erfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen voraus. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

6.2 Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung der Ansprüche aus dem Liefervertrag, so ist ohne jede Entschädigungsverpflichtung, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Lieferantenansprüche aus Teilleistungen, der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist ausreichende Sicherheit leistet. Diese Sicherheitsvorleistung kommt auch zur Anwendung für Kunden, die bereits in der Vergangenheit mit ihren Zahlungsverpflichtungen säumig waren.

6.3 Beanstandungen gegen die Rechnung müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung vom Kunden als anerkannt.

6.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur wegen schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferanten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Der Kunde bewahrt die Vorbehaltsware des Lieferanten für diesen unentgeltlich.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, gleiches gilt für den Verlust oder die Beschädigung der Vorbehaltsware. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen bzw. für die Vorbehaltsware erlangte Surrogate tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Kunden, diese abgetretenen Forderungen für Rechnung des Lieferanten und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.3 Nach seiner Wahl gibt der Lieferant gewährte Sicherheiten frei, wenn und soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen des Lieferanten einschließlich aller Nebenkosten um mehr als 20 % übersteigt.

8. Lieferzeit

8.1 Die Lieferzeit ist in der Auftragsbestätigung definiert und beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, ver­spätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerten von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen und Naturereignisse;

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält.

9. Verpackung

Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zu­rückgenommen, ausgenommen, wenn ihre Rückgabe an den Lieferanten vereinbart ist. In diesem Fall muss die Verpackung vom Besteller frei Haus an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

10.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht abweichend von § 447 Abs. 1 BGB schon dann auf den Käufer über, wenn aufgrund eines Verschuldens des Käufers oder dessen Erfüllungsgehilfen ein Versand nicht zu dem vertragsmäßig bestimmten Zeitpunkt möglich ist. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

11. Versand, Transport und Versicherung

11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben.

11.2 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch den Lieferanten zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.

11.4 Warenrücksendungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 15 % des Verkaufspreises verrechnet.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Sie werden, soweit die Umstände es zulassen, in den Werkstätten des Lieferanten vorgenommen.

12.2 Gegenüber Kaufleuten gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Nicht-kaufmännische Kunden haben gelieferte Ware nach Empfang auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und diese innerhalb angemessener Frist dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige gilt regelmäßig dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung zur Post gegeben wurde. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt. § 377 HGB ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

12.3 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür gelten­den Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

13. Mängelansprüche

13.1 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.

13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleis­tungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt dabei die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung und des Ersatzes der schadhaften Teile. Vom Lieferanten nicht übernommen werden die Ausbau- und Wiedereinbaukosten, Reise-, Transportkosten von und zur Baustelle, Montagekosten und Kosten an Dritte aller Art.

13.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, unsachgemäßer Montage, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs­mittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Das gleiche gilt auch für den unkontrollierten Einsatz von Inhibitoren, ungeprüfter Verwendung von Korrosionsschutzmittel oder Einsatz von Wässern, welche nicht den gültigen DIN-Normen entsprechen.

13.4 Über Ziff. 13.1 hinausgehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind vorbehaltlich Ziff. 14. ausgeschlossen.

13.5 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

14. Haftung

14.1 Die Haftung des Bestellers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Bestellers.

14.2 Soweit der Besteller gemäß Ziff. 14.1 wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dem Grunde nach haftet, ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Singen, soweit entweder der Besteller ein Vollkaufmann ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat.

15.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen deutschen Recht. Auf ein Vertragsverhältnis finden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Diese AGB ersetzen alle bisherigen AGB.


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